Satzung der Schützenbruderschaft Heilige Drei Könige Garbeck

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein (Bruderschaft) trägt den Namen "Schützenbruderschaft Heilige Drei Könige Garbeck e.V."
Der Sitz des Vereins ist Garbeck.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere,



§3 Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Festsetzung eventueller Vergütungen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Dies beinhaltet auch § 3 Nr. 26a EStG.


§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner der Ortsgemeinschaft Garbeck werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Erwerb der Mitgliedschaft durch Einwohner anderer Ortschaften und Städte ist gestattet. Mitglied kann nur werden oder sein, wer Zweck und Aufgaben des Vereins erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist. Die Mitgliedschaft endet: Ein wichtiger Grund liegt vor:

§5 Aufnahmegebühr und Beiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Vorstand, Offiziere und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ab einem bestimmten Lebensjahr von der Beitragszahlung befreien. Die Beiträge sind in der Geschäftsordnung geregelt.


§6 Umlage

Reichen die Mitglieds- und Festbeiträge, die bei Veranstaltungen des Vereins erhoben werden, nicht aus, um die Kosten der Veranstaltungen zu decken, so ist der Fehlbetrag auf alle beitragspflichtigen und beitragsfreien Mitglieder umzulegen.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Offizierscorps und die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus In den Vorstand kann nur berufen werden, wer der Ortsgemeinschaft Garbeck angehört, bereits 10 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins ist und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht für den Präses. Der Vorstand, mit Ausnahme des Präses, wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dies geschieht in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zweitem Wahlgang das Los.


§9 Aufgaben des Vorstandes

Die Schützenbruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten und zwar entweder durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder Kassierer oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder Kassierer. Rechtsgeschäfte, die sich auf die durch das Schützenfest bedingten Ausgaben beziehen, bedürfen nicht der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Ebenso ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der Schützenhalle, sofern die Mittel hierfür aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet wurden. Rechtsgeschäfte sonstiger Art bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung nur, wenn sie den Betrag von 3.000,-- € überschreiten. Rechtsgeschäfte, die sich auf Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken beziehen, bedürfen in jedem Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Kassenwesen:
Die Kassenführung obliegt dem Kassierer. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sämtliche Ein- und Ausgaben sind durch die Kasse des Vereins zu tätigen und buchungsmäßig festzuhalten. Dem Vorstand sind die Rechnungen und Rechnungsabschlüsse des Vereins sowie alle dazugehörigen Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Abzeichnung durch ein Vorstandsmitglied genügt. Der Kassenbericht ist jährlich auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kasse muss von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft werden. Der Kassierer führt die Mitgliederliste.

Die Versammlungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter formlos einberufen. Sie finden statt, sobald eine Beschlussfassung des Vorstandes notwendig ist oder wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.


§10 Das Offizierscorps

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Offizierscorps auf die Dauer von 5 Jahren. Wer Offizier wird, muss mindestens drei Jahre im Verein sein. Die Aufgaben der Offiziere sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.


§11 Mitgliederversammlung

Es finden jährlich zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt und zwar im Frühjahr und nach dem Schützenfest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Schützenhalle und durch Bekanntmachung in der Westfalenpost und dem Süderländer Volksfreund. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresabrechnung und Berichte des Vorstandes und des Kassierers entgegen und beschließt über deren Entlastung, ferner über die Wahl des Vorstandes und der Offiziere, über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, sowie über die Aufstellung der Geschäftsordnung und alle übrigen, nicht dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten, sowie über etwaige Umlagen zur Deckung von Fehlbeträgen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Belastung von Grundstücken, sowie zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§12 Schützenfest

Der Verein feiert alljährlich im Sommer, möglichst am 2. Sonntag im Juli, das Schützenfest. Der Termin des Festes wird zu Anfang des Jahres vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung beim Vorliegen eines dringenden Grundes die Verlegung des Festes anordnen, wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht mehr möglich ist. Dem Oberst obliegt die Festleitung, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Er hat nach der vom Vorstand aufzustellenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung das Fest zu leiten.


§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der katholischen Kirchengemeinde Garbeck zu, welche dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, und zwar zur Unterstützung sozial schwacher Personen innerhalb der Kirchengemeinde Garbeck.


§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. März 1998 außer Kraft.

Garbeck, 14. März 2010